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Aktionsfahrzeuge

Die speziellen Aktionsfahrzeuge

Die hier gezeigten Aktionsfahrzeuge dienen einem besonderen Zweck und sind nicht Bestandteil der historischen Fahrzeugsammlung.

Der Barkas Abschleppwagen dient als Transportfahrzeug, insbesondere für den Lösch-Trabi. Dieser entstand zur Wendezeit und symbolisiert die Wiedervereinigung der Berliner Feuerwehr auf ganz besondere Weise. Die Anschaffung wurde durch die damalige Gewerkschaft ÖTV finanziert. Der Umbau erfolgte im Frühjahr 1990 in der Zentralwerkstatt auf der FW Weißensee. Am 01. August 1992 geht der Lösch-Trabi durch Schenkung der ÖTV in den Besitz der Berliner Feuerwehr über. In Vorbereitung auf die Teilnahme an der Steubenparade in New York, erhält er 1997 den Namen "Spirit of Berlin - 1990".

Das Museum wird oft gebeten historische Fahrzeuge für Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Um die Belastung für die wertvollen Fahrzeuge zu reduzieren, soll künftig vermehrt das Löschfahrzeug Phänomen für solche Anlässe verwendet werden.

Lösch-Trabi

Fahrzeug: VEB Sachsenring Trabant 601 Kombi

Baujahr 1977 / Umbau 1990

Abschleppwagen

Fahrgestell: VEB Barkas Werke Karl-Marx-Stadt
B1000/3 TB
Aufbau: Firma Schöps, Dresden

Baujahr 1982 (Fahrgestell)
Baujahr 1989 (Aufbau)

B-20306

Löschfahrzeug Tragkraftspritze 8- LF TS 8

Fahrgestell: VEB IFA Phänomen Werke Zittau Granit 30 K
Tragkraftspritze TS 8 mit grauguss Pumpe nach DIN 14 560 aus DDR Produktion

Baujahr 1954

Kleinlöschfahrzeug KLF-TS

Fahrgestell: VEB Barkas Werke Karl-Marx-Stadt
B1000
Ausbau: VEB FLG Görlitz

Baujahr 1986

B-20225

Rettungswagen RTW

Fahrzeug: MB 308 D-KA
Ausbau: Binz

Baujahr 1993

B-2418

aktuell

ab 2009

ab 1977

ab 1972

ab 1954

ab 1954

ab 1949

ab 1945

ab 1939

ab 1933

ab 1921

ab 1921

ab 1851

Rechtlicher Hinweis:

Die Abbildungen der Wappen zeigen in zeitlicher Reihenfolge die Beschriftung der Fahrzeuge der Berliner Feuerwehr in ihrer Geschichte. Sie dienen ausschließlich der Dokumentation und stellen nicht die politische Haltung des Verantwortlichen dieser Internetpräsenz dar.

Es gilt § 86 (3) StGB